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| Standesamt Kamsdorf
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Standesamt Kamsdorf
Öffnungszeiten:
| Montag |
09.00 11.30 Uhr |
13.00 16.00 Uhr |
| Dienstag |
09.00 11.30 Uhr |
13.00 18.00 Uhr |
| Mittwoch |
09.00 11.30 Uhr |
13.00 16.00 Uhr |
| Donnerstag |
09.00 11.30 Uhr |
13.00 16.00 Uhr |
| Freitag |
09.00 11.30 Uhr |
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Ansprechpartner: Frau Bock (03671/677011) und Herr Groll (03671/67700)
Aufgaben des Standesamtes:
Zu den Aufgaben des Standesamtes gehören die Beurkundung der Geburten und Sterbefälle im Standesamtbezirk, die Entgegennahme der Anmeldung und die Durchführung von Eheschließungen sowie die Anlegung und Führung von Familienbüchern. Weiterhin verwaltet, betreut und gibt das Standesamt Auskunft aus seinen seit 1876 vorhandenen Datenbeständen (Geburts, Heirats und Sterbebücher, Familienregister, Testamentskartei). Durch das Standesamt erfolgt die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften.
Auf dieser Seite können Sie sich über folgende Themen informieren:
Eheschließung
Beurkundungen von Geburten und Sterbefällen
Namensangelegenheiten
Gebühren
Urkundenanforderungen
Geschichte der Standesämter
Eheschließung
Anmeldung der Eheschließung: Der Eheschließung geht die Anmeldung voraus. Diese muss bei dem Standesamt erfolgen, in dessen Bezirk einer der Verlobten mit Haupt oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Haben die Verlobten verschiedene und/oder mehrere Wohnsitze haben Sie die Wahl unter mehreren zuständigen Standesämtern.
Wenn Sie vor einem nicht zuständigen Standesamt heiraten möchten, so muss die Anmeldung trotzdem beim zuständigen Standesamt erfolgen. Dieses ermächtigt dann das Heiratsstandesamt zur Vornahme der Eheschließung.
Ihre Eheschließung können Sie frühestens sechs Monate vorher anmelden.
Bei der Anmeldung müssen Sie Angaben zu Ihrer Person machen und urkundliche Nachweise vorlegen, die es dem Standesbeamten ermöglichen, die Prüfung Ihrer Ehefähigkeit und die Ermittlung etwaiger Eheverbote vornehmen zu können.
Deshalb sollten Sie Ihre Anmeldung möglichst persönlich vornehmen. Ist dies nicht möglich, dann müssen Sie eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Anmeldung durch Ihre/n Verlobte/n oder in Vertretung durch eine dritte Person erfolgen kann.
Zur Anmeldung der Eheschließung benötigen Sie folgende Unterlagen:
Der Standesbeamte braucht verschiedene Unterlagen zur Prüfung der Ehefähigkeit. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.
Üblicherweise genügen folgende Unterlagen:
gültiger Personalausweis oder Reisepass
Aufenthaltsbescheinigung kostet 5 € und diese gibt es beim Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes, sie enthält auch die Angabe über Ihren Familienstand.
Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern kostet 8 €, diese gibt es im Standesamt, das für den Wohnort Ihrer Eltern zuständig ist. Das Familienbuch ist ein Registerblatt, dass für jede Ehe, die nach dem 31.12.1957 in den Altbundesländern geschlossen wurde, angelegt und beim Standesamt fortgeführt wird. Wenn Ihre Eltern vor dem 03.10.1990 in der ehemaligen DDR geheiratet haben oder nicht miteinander verheiratet waren, benötigen wir anstelle der Familienbuchabschrift eine Abstammungsurkunde. Gleiches gilt wenn Sie bereits verheiratet waren.
Abstammungsurkunde kostet 7 €, diese gibt es im Standesamt, in dessen Bezirk Sie geboren und Ihre Geburt beurkundet wurde. Älter als 6 Monate darf diese Urkunde nicht sein, auf Wunsch fordern wir die Abstammungsurkunde beim zuständigen Standesamt für Sie an.
Zusätzliche Nachweise von Verlobten die bereits verheiratet waren über die Auflösung der letzten Vorehe, hierfür ist ein urkundlicher Nachweis der Auflösung der letzten Ehe vorzulegen. Dieser kann eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Vorehe sein, ein Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, eine Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk oder die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten (wenn die Vorehe durch Tod aufgelöst ist).
Aktuelle Abstammungsurkunden für gemeinsame Kinder oder Geburtsurkunden und Vaterschaftsanerkennung, haben Sie das alleinige Sorgerecht für minderjährige Kinder (keine gemeinsamen Kinder), so sind der Sorgerechtsnachweis (Scheidungsurteil oder Sorgerechtsbeschluss) und aktuelle Geburtsurkunden der Kinder vorzulegen. Von gemeinsamen Kindern sind aktuelle Geburtsurkunden und die Vaterschaftsanerkennung (vom Jugendamt oder Standesamt) vorzulegen.
Da bei Eheschließung mit ausländischen Partnern eine Menge Papiere zu besorgen sind und es sicherlich viele rechtliche Fragen zu beantworten gibt (das jeweilige Heimatrecht des Partners wird mit einbezogen), fragen Sie bitte vorher im Standesamt nach.
Was kostet eine Trauung eigentlich?
Die Anmeldung zur Eheschließung ist gebührenpflichtig. Natürlich hängen die Kosten von vielen Einzelfragen ab.
Wie zum Beispiel:
findet die Eheschließung während der Dienststunden statt
möchten Sie ein Stammbuch der Familie
ob namenrechtliche Erklärungen abgegeben werden
wie viele Urkunden Sie brauchen.
Das Stammbuch gibt es in verschiedenen Ausführungen, deren Preise sich zwischen 10 € und 50 € bewegen.
Für alle Standesämter gilt eine bundeseinheitliche Gebührentabelle (§ 68 der Personenstandsverordnung), die Sie im Standesamt einsehen können.
Auszugsweise die wichtigsten Gebühren
1. Anmeldung der Eheschließung 33,00 €
2. wenn ausländisches Recht zu beachten ist 55,00 €
3. Nachprüfung der Ehefähigkeit bei Ermächtigung 33,00 €
(wenn ein anderes Standesamt die Eheschließung vornimmt)
4. Vornahme der Eheschließung außerhalb
der üblichen Öffnungszeiten 55,00 €
Für die Beurkundung oder Entgegennahme einer Erklärung
1. Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf
grund familienrechtlicher Vorschriften 17,00 €
2. Für die Ausstellung der Heiratsurkunde 7,00 €
3. Für die Erstellung einer beglaubigten Abschrift oder
eines Auszuges aus dem Familienbuch 8,00 €
Das JaWort vor dem Standesbeamten
Die Eheschließung findet in der Gemeindeverwaltung Kamsdorf in unserem Trauzimmer
(20 Plätze) statt. Selbstverständlich können Verwandte und Freunde der Trauung beiwohnen, auch können Sie Trauzeugen bestimmen, was aber nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist.
Da es der schönste Tag in Ihrem Leben werden soll, werden wir als Standesbeamte alles dafür tun, um Ihnen Ihre Wünsche für die Trauung zu erfüllen. So können Sie z.B. nach der Trauung mit Sekt anstoßen und da die Zeremonie mit Musik eingerahmt ist, können Sie auch Ihre persönliche Wunschmusik mitbringen.
Beurkundung von Geburten und Sterbefällen
Anzeige der Geburt
Krankenhäuser müssen die Geburt eines Kindes, binnen einer Woche dem Standesbeamten am Geburtsort angezeigt haben.
Ist die Geburt nicht in einem Krankenhaus erfolgt (Hausgeburten), so sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge innerhalb einer Woche zur Anzeige gegenüber dem Standesbeamten am Geburtsort des Kindes verpflichtet:
1. der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
3. der Arzt, der dabei zugegen war
4. andere Personen, die bei der Geburt zugegen waren,
5. die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.
Einzureichende Unterlagen
Geburtsurkunden der Mutter oder beglaubigte Abschrift des Familienbuches
Bei ledigen Müttern, die mit dem Vater des Kindes eine Vaterschaftsanerkennung/Sorgeerklärung vor der Geburt abgegeben haben, sind diese Unterlagen beizufügen.
Bei geschiedenen oder verwitweten Müttern die beglaubigte Abschrift des Familienbuches und das Scheidungsurteil bzw. die Sterbeurkunde.
Beurkundung
Wenn Sie persönlich (nicht berechtigte Personen benötigen eine Vollmacht der Kindesmutter) bei uns vorsprechen und alle zur Beurkundung der Geburt erforderlichen Unterlagen vorlegen, wird die Beurkundung sofort vorgenommen und die Geburtsurkunde (Gebühr 7,00 €) und Bescheinigungen an Sie ausgehändigt.
Anzeige eines Sterbefalles
Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk er verstorben ist, spätestens am folgenden Werktag angezeigt werden. Dafür kann ein Bestattungsinstitut (freie Wahl) beauftragt werden oder die Anzeige durch die Hinterbliebenen persönlich im Standesamt erfolgen.
Mit der Anzeige müssen dem Standesamt die zur Beurkundung erforderlichen Daten wie z.B. Name der verstorbenen Person, Todestag, ort, zeitpunkt, Familienstand, letzter Wohnsitz und Beruf, übermittelt werden.
In der Regel werden Bestattungsunternehmen von den Hinterbliebenen beauftragt, die Formalitäten zur Beurkundung des Sterbefalles beim Standesamt abzuwickeln.
Zur Beurkundung benötigen Sie folgende Unterlagen:
den Totenschein (ärztliche Bescheinigung über Eintritt des Todes)
Personalausweis oder Reisepass
Heiratsurkunde oder Abschrift Familienbuch (bei verheirateten)
Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten
Geburtsurkunde des Verstorbenen
Beurkundung
Wenn Sie als Hinterbliebene/r oder als beauftragtes Bestattungsunternehmen persönlich bei uns vorsprechen und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen, nehmen wir die Beurkundung sofort vor und händigen Ihnen die Sterbeurkunde und Bescheinigungen aus.
Gebühren
Die Beurkundung des Sterbefalls ist gebührenfrei. Ebenso erhalten Sie gebührenfreie Sterbeurkunden zur Vorlage bei der Krankenkasse und für Rentenangelegenheiten sowie Bescheinigungen für die Bestattung. Die Ausstellung weiterer Sterbeurkunden für private Zwecke ist gebührenpflichtig (Gebühr 7,00 €).
Namensangelegenheiten
Namensführung in der Ehe deutsches Recht
Bestimmung des Ehenamens
Wenn bei der Eheschließung die getrennte Namensführung gewählt wurde, gibt es keine zeitliche Befristung, um einen Ehenamen zu bestimmen.
Der einmal erklärte Ehename ist unwiderruflich und kann nur mit Auflösung der Ehe zurückgenommen werden.
Zum Ehenamen kann man den Geburtsnamen oder Familiennamen des Mannes oder der Frau bestimmen.
Hinzufügung
Die Möglichkeit der Hinzufügung besteht nur, wenn ein gemeinsamer Ehename geführt wird. Dies gilt nur für den Ehegatten dessen Name nicht Ehename wurde. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar, eine spätere Hinzufügung ist danach nicht mehr zulässig. Die Hinzufügung kann während oder nach Auflösung der Ehe erfolgen.
Beispiel:
Ehename ist der Geburtsname des Mannes = Meier
Die Frau hat die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen = Schulze
voranzustellen = SchulzeMeier oder anzufügen = MeierSchulze
Ebenso besteht die Möglichkeit, den vor der Eheschließung geführten Namen wie oben angeführt, voranzustellen oder anzufügen.
Wiederannahme
Nach erfolgter rechtskräftiger Scheidung oder Ableben des Ehegatten besteht die Möglichkeit, den vor der Eheschließung geführten Ehenamen oder den Geburtsnamen wieder anzunehmen.
Namensführung in der Ehe ausländisches Recht
Die Namensführung richtet sich
wenn beide die gleiche Staatsangehörigkeit haben, nach diesem Heimatrecht oder nach deutschem Recht, wenn beide es wünschen.
wenn beide verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, kann nach einem der beiden Staatsangehörigkeiten oder nach deutschem Recht die Namensführung bestimmt werden.
Namensänderung für Kinder
Die Neuregelungen des Gesetztes zur Reform des Kindschaftsrechts sind ab dem
01. Juli 1998 in Kraft getreten, dadurch knüpfen namensrechtliche Fragen nicht mehr an die eheliche oder nichteheliche Abstammung des Kindes an. Berücksichtigung findet dagegen bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorge.
Die Eltern sind miteinander verheiratet
Führen die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält auch ihr Kind diesen Namen.
Führen sie keinen Ehenamen, so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder. Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname kann nicht gebildet werden.
Können sich die Eltern nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind, erhält es den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters (mit dessen Einwilligung) erteilen.
Steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu, müssen sie gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder. Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt getroffen werden. Nach Ablauf dieser Frist überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.
Hat das Kind bei der Beurkundung der Geburt als Geburtsnamen den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter erhalten und heiraten die Eltern später (damit gemeinsame Sorge kraft Gesetzt) oder begründen sie gemeinsame Sorge durch Erklärung beim Jugendamt, so können die Eltern binnen drei Monate den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen.
Gebühren
Gebühren gemäß § 68 Personenstandsverordnung gültig ab 01.01.2002
Eheschließung
Prüfung der Ehefähigkeit für einen Deutschen 33,00 €
Prüfung der Ehefähigkeit, wenn ausländisches
Recht zu beachten ist 55,00 €
Nachprüfung der Ehefähigkeit bei der Eheschließung
vor einem anderen Standesbeamten als dem,
der die Anmeldung der Eheschließung entgegen
genommen hat 33,00 €
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen
Öffnungszeiten des Standesamtes 55,00 €
Stammbücher im Wert von 10,00 € 50,00 €
Ausstellung oder Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
für einen Deutschen 33,00 €
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn
ausländisches Recht zu beachten ist 55,00 €
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine(n)
Ausländer(in) 33,00 €
Benutzung der Personenstandsbücher/Familienbüchern/Sonstiges
Ausstellung von Geburts, Abstammungs, Heirats,
und Sterbeurkunden, sowie in internationaler
Form 7,00 €
jede weitere Urkunde 3,50 €
Erteilung einer Bescheinigung über eine
Namensänderung 7,00 €
Abschrift aus dem Familienbuch 8,00 €
je weitere Abschrift 4,00 €
Suchgebühren 17,00 €55,00 €
Namenserteilung/Namenserklärung 17,00 €
Anlegung eines Familienbuches auf Antrag 33,00 €
Urkundenanforderungen
Im Personenstandsrecht gilt ein besonderer Datenschutz.
Sie erhalten Urkunden nur, wenn sich der entsprechende Eintrag im Personenstandsbuch auf Sie selbst bezieht oder auf Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern) oder, wenn Sie ein rechtliches Interesse zum Erhalt dieser Urkunden glaubhaft machen (z.B. Erbfall, Löschung von Rechten im Grundbuch).
Es können folgende Personenstandsurkunden angefordert werden:
Geburtsurkunden (deutsch und mehrsprachig)
Abstammungsurkunden
Sterbeurkunden (deutsch und mehrsprachig)
Heiratsurkunden (deutsch und mehrsprachig)
beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch
Voraussetzung für die Anforderung der Urkunden nach Nr. 14 ist, das die Geburt, die Eheschließung oder der Sterbefall in der Gemeinde Kamsdorf eingetreten ist und dort beurkundet wurde. Zur Zuständigkeit der Ausstellung von Urkunden nach Nr. 5 muss das entsprechende Familienbuch im Original beim Standesamt des Wohnortes liegen. Des Weiteren können beglaubigte Abschriften aus den Geburten, Sterbe, und Heiratsbüchern beantragt werden.
Zur Abholung der Urkunden und Abschriften im Standesamt benötigen wir Ihren Personalausweis oder Reisepass oder, falls sich die Urkunde nicht auf Sie selbst, Ihren Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie bezieht, eine Vollmacht der betreffenden Person.
Bei einer schriftlichen Anforderung geben Sie bitte das Verwandtschaftsverhältnis an bzw. einen Nachweis Ihres rechtlichen Interesses (z.B. Vertrag, Grundbuchauszug, Mahnbescheid, Vollstreckungstitel usw.).
Sofern Sie Urkunden benötigen zu Geburten, Eheschließungen oder Sterbefällen, die nicht in der Gemeinde Kamsdorf stattfanden, wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt, welches für die Beurkundung örtlich zuständig war. Auch können Sie diese im Standesamt Kamsdorf schriftlich beantragen.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen selbstverständlich
zur Verfügung!
Die Bedeutung der Hochzeitstage
Der Hochzeitstag Grüne Hochzeit
Nach 1 Jahr Baumwollene oder Papierene Hochzeit
Nach 3 Jahren Lederne Hochzeit
Nach 5 Jahren Hölzerne oder Ochsen Hochzeit
Nach 6 Jahren Zinn Hochzeit
Nach 7 Jahren Kupferne Hochzeit
Nach 8 Jahren Blecherne Hochzeit
nach 10 Jahren Rosenhochzeit
Nach 12 ½ Jahren Petersilienhochzeit
Nach 15 Jahren Gläserne oder Veilchenhochzeit
Nach 20 Jahren Porzellan oder Dornenhochzeit
Nach 25 Jahren Silberhochzeit
Nach 30 Jahren Perlenhochzeit
Nach 37 ½ Jahren Aluminiumhochzeit
Nach 40 Jahren Rubinhochzeit
Nach 50 Jahren Goldene Hochzeit
Nach 60 Jahren Diamantene Hochzeit
Nach 65 Jahren Eiserne Hochzeit
Nach 67 Jahren Steinerne Hochzeit
Nach 70 Jahren Gnadenhochzeit
Nach 75 Jahren Kronjuwelenhochzeit
Geschichte der Standesämter
Entstehung
Die Kirchenbücher waren die Vorläufer der behördlichen Personenstandsbuchführung. In früherer Zeit wurden also die so genannten Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle) nur in den von den Pfarrämtern geführten Kirchenregistern verzeichnet. Diese Kirchenregister wurden im Laufe der Zeit trotz ihres rein kirchlichen Charakters weithin auch allgemein öffentlichen und staatlichen Zwecken dienstbar gemacht. Die Folge war, dass der Staat auf die Führung dieser Register Einfluss nahm und der staatlichen Aufsicht durch die unteren Verwaltungsbehörden unterstellte.
Auch gab es schon im dritten Jahrhundert Notizen über Personen, die getauft waren. Hieraus entwickelten sich im Laufe der Zeit Taufbücher, deren Führung durch das Konzil von Trient (1545 1563) allgemein angeordnet wurde. Im Jahre 1614 kam eine Anordnung über die Anlegung von Totenlisten hinzu.
Auch die protestantische Kirche führte im 16. Jahrhundert, fast in allen Gemeinden, Tauf, Trau und Sterberegister ein.
Bald merkte der Staat, dass sich die Kirchbücher u. a. auch für eine Zählung der Bevölkerung eigneten und deshalb für ihn nützlich sein könnten. So hat dann Preußen im "Allgemeinen Landrecht" von 1794 den Kirchen vorgeschrieben, dass und wie sie Kirchenbücher über Aufgebote, Trauungen, Geburten, Taufen und Beerdigungen zu führen haben.
Aber die Ideen der Französischen Revolution führten bald im Personenstandswesen zur Trennung von Kirche und Staat. Im linksrheinischen Rheinland war durch Gesetz vom 20. September 1792 auf dem Gebiet der Personenstandsregisterführung die Trennung bereits vollzogen.
Am 11. März 1803 wurde dies im französischen Code civil bekräftigt und eingehend reglementiert. Die Gemeindevorsteher hatten als Zivilstandesbeamte die staatlichen Register über Geburten, Heiraten und Sterbefälle zu führen.
Eine Änderung trat erst ein, als zum 1. Oktober 1874 in Preußen das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung in Kraft gesetzt wurde.
Standesamtsbezirke
Seit Beginn der staatlichen Personenstandsregisterführung bildet die Gemeinde zugleich auch den Standesamtsbezirk. Mehrere Gemeinden konnten später zu einem Bezirk vereinigt oder große Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke aufgeteilt werden.
Standesbeamte
Das Bild des Standesbeamten selbst hat sich seit 1874 entscheidend gewandelt. Die Bezeichnung "Der Standesbeamte" gab es noch nicht. Früher waren in erster Linie der Bürgermeister oder der Dorfschullehrer als Standesbeamte ehrenamtlich tätig, heute wird diese Aufgabe in der Regel von Verwaltungsbeamten wahrgenommen.
Das "Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließungen vom 06. Februar 1875" übertrug die Beurkundung der Geburten, Heiraten und Sterbefälle von 1876 an ausschließlich den vom Staat bestellten Standesbeamten. Die Personenstandsbuchführung war damit im ganzen Reich einheitlich eine staatliche Angelegenheit geworden.
Personenstandsbücher
Personenstandsbücher sind beim Standesamt geführte Register des Personenstandes, in denen die Geburten, Heiraten und Sterbefälle einer Gemeinde bzw. einer Stadt registriert werden. Die Personenstandsregister wurden erstmals 1804 durch den Code Civil in Frankreich eingeführt. In Deutschland bestehen sie auf Grund des Personenstandsgesetzes von 1875 einheitlich seit dem 1. Januar 1876.
Vom 01. Juli 1938 bis 31. Dezember 1957 war, an Stelle des Heiratsregisters, ein aus zwei Teilen bestehendes Familienbuch getreten. Das Geburtsregister und das Sterberegister wurden ab 01. Januar 1958 in die heute noch gültigen Bezeichnungen Geburtenbuch und Sterbebuch umbenannt. Hinzu kam, vom gleichen Zeitpunkt an, das Heiratsbuch zur Beurkundung der Eheschließungen und das im Anschluss an die Eheschließung anzulegende Familienbuch.
An die Stelle der Personenstandsbücher treten während einer Übergangszeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 in Deutschland elektronische Personenstandsregister.
Im Sprachgebrauch bedeutet zum Standesamt gehen quasi den Entschluss, die Liebesbeziehung zu besiegeln und vor Freunden und Verwandten kundzutun. Der Standesbeamte vertritt die Seite des Staates, ähnlich wie der Priester bei der kirchlichen Zeremonie die KirchenGemeinde. Dabei wird öffentlich und vor Zeugen der Beginn der Ehe und ihre Rechtmäßigkeit bestätigt auch um die Legitimität und Rechte ihrer Nachkommen abzusichern.
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